Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen — abgerufen von rampensau-gmbh.com
Stand: 29.06.2026 · Version 2.0 · gültig für Geschäfts- und Privatkunden
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind Grundlage und Bestandteil aller Verträge zwischen der RAMPENSAU GmbH (nachfolgend „RAMPENSAU“) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“) über die Vermietung oder den Verkauf von Gegenständen sowie hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen.
(2) Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), gelten ergänzend die Besonderen Bestimmungen für Verbraucher (Teil VI). Diese gehen entgegenstehenden Regelungen dieser AGB gegenüber Verbrauchern vor.
(3) Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB gilt zusätzlich: Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, RAMPENSAU stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn RAMPENSAU die Leistung in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen Verträge, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
(4) Die AGB gelten auch für internationale Kunden, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote der RAMPENSAU sind unverbindlich.
(2) Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Lager Schwerte exklusive Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten.
(3) Aufträge bedürfen der Schriftform und sind zwei Wochen ab Zugang bindend.
(4) Ein unterschriebenes Angebot gilt als bindende Auftragsbestätigung.
(5) RAMPENSAU ist frei in der Annahme von Aufträgen, basierend auf Kriterien wie Verfügbarkeit, Art des Projekts, Bonität des Kunden und technischer Machbarkeit.
§ 3 Subunternehmer
RAMPENSAU ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Subunternehmer und freie Mitarbeiter einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die RAMPENSAU die vertragsgemäße Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien RAMPENSAU für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, Epidemien und Pandemien, behördliche Anordnungen, Krieg, Terror, Aufruhr, Embargo sowie Streik und Aussperrung, sofern diese bei Dritten stattfinden.
(2) Dauert das Ereignis nicht nur unerheblich an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen der durch höhere Gewalt bedingten Nichtleistung bestehen nicht.
(3) Die Parteien informieren sich unverzüglich gegenseitig und passen ihre Verpflichtungen nach Treu und Glauben den veränderten Umständen an.
II. Vermietung
§ 5 Eigentum und Versicherung der Mietsache
(1) Die Mietgegenstände bleiben Eigentum der RAMPENSAU.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, die Mietsache vom Gefahrübergang bis zur Rückgabe gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigung zum Neuwert zu versichern und einen Nachweis auf Verlangen vorzulegen. RAMPENSAU ist berechtigt, die Leistungserbringung von einem entsprechenden Nachweis abhängig zu machen.
§ 6 Genehmigungen und Mitwirkung
(1) Der Kunde ist für die Einholung aller notwendigen behördlichen Genehmigungen verantwortlich, die für die Nutzung der Mietgegenstände oder die Durchführung von Veranstaltungen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere Genehmigungen für Open-Air-Veranstaltungen, Sonn- und Feiertagsregelungen sowie gewerberechtliche Festsetzungen. Das Genehmigungsrisiko verbleibt beim Kunden.
(2) Eventuell anfallende Kosten für Genehmigungen trägt der Kunde.
(3) Sollten am Leistungsort zusätzliche, nicht vereinbarte Aufwendungen notwendig werden, ist RAMPENSAU berechtigt, diese nach vorheriger Information des Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.
§ 7 Prüfpflichten während der Mietzeit
(1) RAMPENSAU stellt das Mietmaterial in einem den geltenden Vorschriften entsprechenden, geprüften Zustand bereit.
(2) Für die Dauer der Mietzeit obliegt dem Kunden die Durchführung und Dokumentation der gesetzlich vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen (insbesondere DGUV Vorschrift 3, UVV), soweit diese aufgrund der Nutzungsdauer oder der Einbindung in eine vom Kunden verantwortete Gesamtanlage erforderlich werden. Versäumnisse können Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
§ 8 Lärmschutz / Schalldruckpegel
(1) Die von RAMPENSAU gestellten Beschallungsanlagen können Schalldruckpegel erzeugen, die zu Hörschäden führen können. Nach DIN 15905-5 obliegt es dem Veranstalter, den Pegel zu messen, eine Überschreitung der Grenzwerte zu verhindern und die Messung zu protokollieren.
(2) Ist der Kunde nicht selbst Veranstalter, verpflichtet er sich, den Veranstalter über die vorstehenden Pflichten zu informieren.
(3) Es gehört weder zu den Haupt- noch zu den Nebenpflichten von RAMPENSAU, den Kunden über lärmschutzrechtliche Grenzen und Anforderungen zu beraten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 9 Drahtlose Anlagen und Funkfrequenzen
Bei Anmietung drahtloser Mikrofon-, Intercom- oder Übertragungsanlagen sowie von Betriebsfunkgeräten hat der Kunde sicherzustellen, dass deren Einsatz nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgt, insbesondere hinsichtlich zulässiger Frequenzbereiche sowie etwaiger Anmelde- oder Gebührenpflichten.
§ 10 Mietzeit und verspätete Rückgabe
(1) Die Mietzeit umfasst den Bereitstellungs- und den Rückgabetag; angefangene Tage zählen voll.
(2) Eine vorzeitige Rückgabe schließt eine Mietzinsminderung aus.
(3) Mietzeitüberschreitungen sind unverzüglich schriftlich zu melden.
(4) Gibt der Kunde die Mietgegenstände nach Ende der Mietzeit nicht zurück, schuldet er für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Miete (Tagesmietpreis je Tag) als Nutzungsentschädigung. Daneben hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Tagesmietpreises je Tag der Vorenthaltung zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf die Nutzungsentschädigung nicht angerechnet; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Während der Vorenthaltung trägt der Kunde auch ohne Verschulden die Gefahr für Verschlechterung oder Untergang der Mietsache.
§ 11 Stornierung / vorzeitige Vertragsbeendigung
(1) Tritt der Kunde aus Gründen, die RAMPENSAU nicht zu vertreten hat, vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurück oder ruft er die Leistung nicht ab, wird – bezogen auf den Netto-Auftragswert – folgende Stornopauschale fällig:
- a) bei Rücktritt früher als vier Wochen vor Leistungsbeginn: 30 %,
- b) bei Rücktritt ab vier Wochen bis einschließlich zwei Wochen vor Leistungsbeginn: 50 %,
- c) bei Rücktritt weniger als zwei Wochen, jedoch mindestens eine Woche vor Leistungsbeginn: 75 %,
- d) bei Rücktritt weniger als eine Woche vor Leistungsbeginn: 100 %.
(2) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass RAMPENSAU kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. RAMPENSAU bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 12 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen werden bei Bereitstellung erstellt und sind sofort netto zahlbar.
(2) RAMPENSAU ist berechtigt, Vorkasse oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.
(3) Bei Zahlungsverzug betragen die Verzugszinsen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Gegen Forderungen von RAMPENSAU kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
§ 13 Unterrichtungspflicht
(1) Der Kunde muss Störungen und relevante Änderungen unverzüglich melden. Bei Verletzung dieser Pflicht kann RAMPENSAU Schadensersatzansprüche geltend machen, insbesondere für Folgeschäden aus verspäteter oder unterlassener Meldung.
(2) Die Mietgegenstände sind ordnungsgemäß zu nutzen und zu versichern.
§ 14 Untervermietung und Auslandsverbringung
(1) Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte sowie eine Verbringung ins Ausland bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAMPENSAU.
(2) Das Material bleibt in jedem Fall Eigentum der RAMPENSAU.
§ 15 Haftung und Rückgabe durch den Kunden
(1) Der Kunde übernimmt das Material in ordnungsgemäßem Zustand. Er haftet für Verlust, Untergang und Beschädigung der Mietgegenstände vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe, auch für durch Dritte verursachte Schäden; ausgenommen ist normaler Verschleiß.
(2) Bei Verlust oder wirtschaftlichem Totalschaden hat der Kunde den Neuwert zu ersetzen; einen Abzug „neu für alt“ muss sich RAMPENSAU nicht anrechnen lassen.
(3) Die Mietgegenstände sind in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Kosten notwendiger Reparaturen oder Instandsetzungen trägt der Kunde.
(4) Für Schäden durch unsachgemäße Nutzung oder Bedienung haftet der Kunde in vollem Umfang.
§ 16 Gewährleistung des Vermieters
(1) RAMPENSAU gewährleistet den funktionsfähigen Zustand des Materials zum Zeitpunkt der Übergabe.
(2) Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel der Mietsache (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) wird ausgeschlossen. RAMPENSAU haftet für anfängliche Mängel nur, wenn sie diese zu vertreten hat oder kannte.
(3) Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, hat der Kunde RAMPENSAU unverzüglich zu unterrichten.
§ 17 Verpflegung des Personals bei Kundenveranstaltungen
(1) Der Kunde verpflichtet sich, das von RAMPENSAU gestellte Personal während der Veranstaltung angemessen zu verpflegen (insbesondere Mahlzeiten und Getränke).
(2) Wird keine Verpflegung bereitgestellt, ist RAMPENSAU berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 28,00 EUR pro Tag und Mitarbeiter nachträglich in Rechnung zu stellen.
(3) Diese Regelung dient der Einsatzfähigkeit des Personals sowie dem Arbeits- und Gesundheitsschutz.
III. Verkauf
§ 18 Allgemeines
(1) Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Versand- und Verpackungskosten werden zusätzlich berechnet.
§ 19 Lieferzeit
(1) Liefertermine gelten als annähernd vereinbart, sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin schriftlich zugesagt ist. Bei Abweichungen wird der Kunde unverzüglich informiert; es werden angemessene Ersatztermine angeboten.
(2) Bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie bei höherer Gewalt ist RAMPENSAU berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; § 4 bleibt unberührt.
§ 20 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind spesenfrei innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Ware ohne Abzug zu zahlen.
(2) Zahlungen per Scheck oder Wechsel werden nicht akzeptiert.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten § 12 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 21 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von RAMPENSAU.
(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende neue Sachen; insoweit erwirbt RAMPENSAU Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.
(3) Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes an RAMPENSAU abgetreten; RAMPENSAU nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist bis auf Widerruf zum Einzug ermächtigt.
(4) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, gibt RAMPENSAU auf Verlangen des Kunden insoweit frei.
§ 22 Untersuchung, Rüge und Gewährleistung
(1) Für Unternehmer gelten die §§ 377, 378 HGB. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Tagen nach Ablieferung, versteckte Mängel innerhalb von zwei Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuer Ware zwölf Monate ab Ablieferung.
(3) Der Verkauf gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung; die Haftung für Vorsatz und Arglist bleibt unberührt.
(4) Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern; insoweit gilt § 32.
IV. Schutzrechte, Haftung, Datenschutz und Streitbeilegung
§ 23 Schutzrechte und Nutzungsrechte am Technikkonzept
(1) An allen von RAMPENSAU erstellten Angeboten, Kalkulationen, Plänen, Zeichnungen sowie Technik-, Licht- und Tonkonzepten behält sich RAMPENSAU sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Dem Kunden wird hieran ein einfaches, auf den Vertragszweck und die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt.
(2) Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Bearbeitung über den Vertragszweck hinaus ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von RAMPENSAU zulässig.
(3) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR. Das Recht von RAMPENSAU, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 24 Haftung der RAMPENSAU
(1) RAMPENSAU haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet RAMPENSAU nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von RAMPENSAU ausgeschlossen, insbesondere für mittelbare Schäden und Folgeschäden wie entgangenen Gewinn oder Nutzungsausfall.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie bleibt unberührt.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RAMPENSAU.
§ 25 Verjährung
(1) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ausgenommen sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(2) Ansprüche von RAMPENSAU wegen Verschlechterung oder Untergang der überlassenen Mietsache verjähren nach einem Jahr ab Rückgabe der Mietsache.
(3) Gegenüber Verbrauchern gilt die Verkürzung nach Absatz 1 nicht; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 26 Datenschutz
(1) RAMPENSAU verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Vertragsdurchführung im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO.
(2) Geschäftliche Kontaktdaten verarbeitet RAMPENSAU darüber hinaus auf Grundlage berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) zur Information über eigene Leistungen und Angebote. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit formfrei unter jann@rampensau-gmbh.com widersprechen.
§ 27 Streitbeilegung und Gerichtsstand
(1) Die Parteien streben im Streitfall zunächst eine außergerichtliche Einigung an.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Dortmund. Gegenüber Verbrauchern gilt § 34 Abs. 2.
V. Form / Schlussbestimmungen
§ 28 Schriftform
Die Schriftform ist auch durch elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur gewahrt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
§ 29 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nicht in den Vertrag einbezogen sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Die Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten mit Kaufleuten ist Dortmund, Westfalen.
VI. Besondere Bestimmungen für Verbraucher
§ 30 Geltung und Vorrang
(1) Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Soweit diese Bestimmungen von den übrigen Regelungen dieser AGB abweichen, gehen sie diesen gegenüber Verbrauchern vor. Regelungen dieser AGB, die einen Verbraucher entgegen den gesetzlichen Vorgaben unangemessen benachteiligen würden, finden gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.
§ 31 Preise, Zahlung und Verzug
(1) Gegenüber Verbrauchern verstehen sich alle Preise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Zahlungsverzug eines Verbrauchers betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
§ 32 Gewährleistung
(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ohne die Einschränkungen der §§ 16 und 22. Die Verjährungsfrist beträgt bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab Ablieferung.
(2) Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach §§ 377, 378 HGB gilt gegenüber Verbrauchern nicht.
§ 33 Widerrufsrecht im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen
(1) Schließt ein Verbraucher einen Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel oder außerhalb der Geschäftsräume von RAMPENSAU, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Über die Einzelheiten informiert die gesonderte Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt wird.
(2) Das Widerrufsrecht besteht nicht bzw. erlischt vorzeitig in den gesetzlich geregelten Fällen, insbesondere bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Leistungserbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB), sowie bei vollständig erbrachten Dienstleistungen, wenn der Verbraucher dem Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigt hat.
§ 34 Verbraucherstreitbeilegung und Gerichtsstand
(1) RAMPENSAU ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit (§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).
(2) Gegenüber Verbrauchern gelten für den Gerichtsstand die gesetzlichen Regelungen; § 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 finden insoweit keine Anwendung.
